Ergänzung von Ghostly Face am 23.01.2019:
Mit dem unteren Filmplakat gab es Ärger. Es wurde bereits am 23.08.1984 auf Antrag des Stadtjugendamtes Köln durch das 3er-Gremium der Bundeprüfstelle vorläufig indiziert. Endgültige Indizierung erfolgte durch das 12er-Gremium am 06.09.1984 (BPS-Entscheidung Nr. 3415, BAnz. Nr. 173 vom 13.09.1984).
Vorher waren bei der Bundesprüfstelle noch weitere Indizierungsanträge eingegangen: Vom Landesjugendamt Bayern und vom Stadtjugendamt Frankfurt, wobei dem Frankfurter Antrag noch ein Protestbrief erboster Frankfurter Bürger mit zahlreichen Unterschriften gegen das Motiv der beiden angeketteten Frauen beigefügt war.
Die Indizierung wurde u. a. mit Frauendiskriminierung begründet. Außerdem hatte ein Professor (im Auftrag der Bundesprüfstelle) in seinem Gutachten eine eindeutige Jugendgefährdung konstatiert, da das Plakat angeblich geeignet war, Kinder und Jugendliche sexualethisch zu desorientieren.
Interessant ist noch, daß selbst die FSK vorher die Freigabe des Motivs für die öffentliche Werbung abgelehnt hatte. Erst der Berufungsausschuss der FSK erteilte eine Freigabe ohne Einschränkung, wies aber in seiner Begründung extra darauf hin, "daß dieses Plakat an der Grenze des zur öffentlichen Filmwerbung Vertretbaren liege".