Fassung

von uk501

Diese deutsche Fassung ist ungekürzt

Erscheinungsart:

Video (Verleih)

Label:

VCL (2. Auflage / braune Klappe)

Freigabe:

ungeprüft

Fassung indiziert:

Nein

Laufzeit:

81:45 Min.

TV-Norm:

PAL

Untertitel:

Keine

Bemerkungen:

Ungeschnitten
Laufzeit ohne Abspann : 80:15 Minuten
Laufzeite laut Videocounter

Trailer:
Party des Schreckens
McQuade - Der Wolf

Zur Kassette:
Die Kassette hat eine braune Klappe , zweitauflage für Deutschland , Österreich und das Cover ist ein Einleger.

Wurde sehr schnell wegen der hohen Nachfrage und dem drohenden Verbot nach dem Stress den es schon im Kino gab für die Videotheken nachgeschoben. Habe ich in irgendeiner Händlerzeitung von damals gelesen.

Indizierung:
Tanz der Teufel
VCL, Unterföhring
BAnz. Nr. 81 vom 27.04.1984
folgeindiziert gem. § 21 Abs. 5 (3) JuSchG, BAnz. Nr. 49 vom 31.03.2009 [B]
bundesweit beschlagnamt: 02.07.1984
bundesweit eingezogen: 07.10.1985

Beschlagnahmung:
Tanz der Teufel
VCL Kommunikations GmbH, Unterföhring
AG München, Beschlagnahmebeschluß 02.07.1984
AG München, Einziehungsbeschluß 17.02.1985
bestätigt durch Beschluß des LG München vom 07.10.1985

Umtragung: (von Listenteil B auf A)
Mit Entscheidung Nr. 8602 (V) vom 16.03.2009, bekannt gemacht im Bundesanzeiger Nr. 49 vom 31.03.2009, wurde der Videofilm „Tanz der Teufel“, ediert und vertrieben von VCL Video GmbH, Nachfolger: VCL Film + Medien AG, München (nicht mehr Rechteinhaberin), folgeindiziert und in die Liste der jugendgefährdenden Medien, Listenteil B, eingetragen.

Aufgrund der Beschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 20., 22. und 25.07.2016 [Az.: (349 BL) 284 AR 61/16 (33/16), (351 BL) 284 AR 63/16 (53/16), (353 BL) 284/75 Js 482/99 (53/16) und (353 Gs) 284 AR 62/16 (3468/16)], wird der vorgenannte Videofilm nunmehr in Listenteil A umgetragen.
BAnz. AT vom 31.08.2016 B6

Listenstreichung: (gemäß 3 23 Abs. 4 JuSchG [vorzeitig auf Antrag])
Tanz der Teufel
Videofilm
VCL Video GmbH, Nachfolger: VCL Film + Medien AG, München
(nicht mehr Rechteinhaberin)
Entscheidung Nr. 6126 vom 06.10.2016 (Pr. 691/16)
BAnz. AT vom 31.10.2016 B3

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