Fassung

von Chef1

Diese deutsche Fassung ist gekürzt

Erscheinungsart:

Video

Label:

GM-Vilm (1. Auflage "Toter" / Einleger)

Freigabe:

FSK 18

Fassung indiziert:

Nein

Laufzeit:

75:11 Min. (kein Abspann)

TV-Norm:

PAL

Bildformat:

1,66:1

Tonformat:

Deutsch (Mono)

Untertitel:

Keine

Bemerkungen:

Die Auflage kommt in einem großen Einleger mit dem Titel "Ein Toter hing am Glockenseil". Vor dem Film kommt "GM-Vilm präsentiert" und das FSK 18 Siegel. Vorspann ist in italienisch. Der Titel vor dem Film ist "Ein Toter hängt am Glockenseil". Kein Abspann, nur "Ende" wird eingeblendet.

Hier fehlen die gesamten Dialogszenen, die auch schon in der Bavaria-Fassung nicht zu sehen waren. Des weiteren wurde an den Gore-Szenen heftig geschnitten, womit die Kotz-Szene nur andeutungsweise zu sehen war. Die Bohrmaschinenszene fehlt hier komplett. Die Fassung entspricht somit der Zweitauflage. Es gibt also zwei Versionen von "Ein Toter hing am Glockenseil" von GM-Vilm.

Trailer nach dem Hauptfilm:
- "Eaten Alive from the Cannibals"
- "Zombies - Cannibal Ferox"
- "Krokodile"
- "Jäger der Apokalypse I"

Indizierung:
Toter hängt am Glockenseil, Ein
vertrieben mit dem Cover "Ein Toter hing am Glockenseil"
Videofilm
GM-Vilm, München
BAnz. Nr. 82 vom 30.04.1988

Beschlagnahme- und Einziehungsbeschluss:
Toter hängt am Glockenseil, Ein
Videofilm
GM-Vilm, München
vertrieben mit dem Cover "Ein Toter hing am Glockenseil"
AG München, Beschlagnahmebeschluss vom 26.05.1988,
Az.: 443 Cs 72/88 465 b Js 163949/88
AG München, Einziehungsbeschluss vom 19.06.1989
Az.: 443 Ds 465 b Js 163948/88

Folgeindizierung:
[gem. §21 Abs. 5 Nr. 3 JuSchG]
Toter hängt am Glockenseil, Ein
G.M. – Vilm Videoproduktion und Vertriebs GmbH, Anschrift unbekannt
Entscheidung Nr. 10902 (V) vom 14.03.2013 (Pr. 43/13)
BAnz. AT vom 28.03.2013 B11 (Listenteil B)

Listenstreichung: (auf Antrag)
[gemäß § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 5 Nummer 2 JuSchG]
Leiche hängt am Glockenseil, Eine
GM-Film Videoproduktion und Vertriebs GmbH, Anschrift unbekannt
Videofilm
Entscheidung Nr. A 219/24 vom 10.12.2024 (Pr. 1052/2024)
BAnz. AT vom 28.01.2025 B6

Aufhebung der Beschlagnahme:
Offiziell keine Aufhebung bekannt; vermutlich aufgrund nicht mehr vorhandener Akten und Verjährung hinfällig, da selbst die Indizierung (s. o.) aufgehoben wurde.

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