Beschlagnahmebeschluß:
In dem Ermittlungsverfahren wegen Gewaltdarstellung (Vergehen nach § 131 Abs. l StGB) wird der Videofilm "The Best of Gesichter des Todes l - 3", vertrieben von der Firma Madison Video in Wiesbaden, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wiesbaden nach den §§111 b Abs. l, 111 m, 111 n StPO allgemein beschlagnahmt.
Gründe:
Aus den in dem Antrag vom 9.9.1992 des Jugendamtes Frankfurt an die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sowie in der Filmbeurteilung der Zentralstelle des Landes Hessen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main - 47 E/2 - 7/92 - genannten Gründen, denen das Gericht folgt, erfüllt der Videofilm die Voraussetzungen des § 131 Abs. l StGB. Er unterliegt der Einziehung nach § 74 d Abs. l und 2 StGB.
Filmbeurteilung der Zentralstelle Hessen:
Wie die bereits hier beurteilten Filme "Gesichter des Todes", Teile IV und V, hat auch dieser Film keine Rahmenhandlung und besteht aus einem wahllosen Zusammenschnitt von tödlichen Unfällen und Tötungshandlungen von Menschen gegen Tiere, Tiere gegen Menschen und vor allem Menschen gegen Menschen. Die einzelnen Szenen werden musikalisch unterlegt und von einem Kommentar begleitet, um dem Machwerk einen seriösen, weil dokumentarischen Anstrich zu verleihen.
Erkennbar verfolgt der Film jedoch das Anliegen, voyeuristische Interessen an Verstümmelungs- und Tötungshandlungen sowie Unfällen zu befriedigen.
Nur beispielhaft soll von den insgesamt etwa 30 Darstellungen die folgende beschrieben werden:
Ein Inhaftierter ist zum Tode durch den Strang verurteilt worden. Angeblich aufgrund von Protesten wird das Urteil abgewandelt: Tod durch den elektrischen Stuhl. Ausführlich werden das Verbringen des Verurteilten in die Todeszelle, das Anschnallen des Delinquenten, das Verkleben seiner Augen, das Anbringen der Elektroden etc. dargestellt. Der Kommentator gibt derweil wissenschaftliche Erklärungen zum weiteren Ablauf und der Stromstärke und steigert beim Betrachter die Erwartung, indem er ankündigt, daß es regelmäßig mehrerer Stromstöße bedarf, bis ein Arzt endlich den Tod feststellen könne.
Während nun dem Betrachter zugemutet wird zuzusehen, wie der Mann durch sekundenlange Stromzufuhr in krampfartige Zuckungen verfällt, gibt der Sprecher den sonst nicht vermittelbaren Hinweis: "Ein Geruch von verbranntem Fleisch breitet sich im Raum aus".
Wie bereits angekündigt, betritt sodann ein Arzt die Todeszelle, untersucht den Regungslosen und gibt durch Kopfschütteln zu erkennen, daß der Erfolg noch nicht eingetreten und weitere Stromzufuhr erforderlich sei. In Großaufnahme verharrt die Kamera nunmehr auf dem Kopf des Verurteilten. Durch die erneute Stromzufuhr gerät der Kopf in starke Vibrationen, Schaum tritt aus dem geöffneten Mund. Schließlich signalisieren Blutrinnsale, die unter den Verklebungen der Augen hervorquellen, den Tod des Mannes.
Der Film erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 StGB.
Auch dieser triviale Film, bei dem menschliche Qualen bis zum Tode voy-euristisch ausgemalt werden, ist kein Werk der Kunst, so daß es keines Eingehens auf den Kunstvorbehalt des Art. 5 Abs. 3 GG bedarf.
Dem Film kann nicht ernsthaft Dokumentarqualität zuerkannt werden. Er wird vielmehr um seiner selbst willen gezeigt und dient Unterhaltungszwecken. Diesem ausschließlichen Ziel dienen insbesondere die filmischen Stilmittel wie Zeitlupe, Großaufnahme und Wiederholungen. Unterstützt wird dies durch musikalische Untermalungen. So wird z.B. der Betrachter auf die Darstellung von Lawinenopfern durch alpenländische Jodler-Musik eingestimmt.