Beschluss:
In dem Ermittlungsverfahren gegen den Kaufmann X wegen Gewaltdarstellung (Vergehen nach § 131 Abs. l StGB), wird der Videofilm "Gesichter des Todes, Teil V" (Faces of Death V), vertrieben von der Fa. Madison Video in Wiesbaden-Dotzheim, auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wiesbaden nach den §§ 111 b Abs. l, 111 m, 111 n StPO am 1.9.1992 allgemein beschlagnahmt (Az.: 71 Gs 6 Js 15291.2/92).
Aus den in der Entscheidung Nr. 4252 (V) vom 8.1.1992 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften sowie in der Filmbeurteilung der Zentralstelle des Landes Hessen zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornographischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 47 E/2 - 13/92 -vom 16.6.1992 genannten Gründen, denen das Gericht folgt, erfüllt der Videofilm die Voraussetzungen des § 131 Abs. l StGB. Er unterliegt der Einziehung nach § 74 d Abs. l und 2 StPO.
Filmbeurteilung der Zentralstelle Hessen vom 16.6.1992, Az. 47 E 2 - 13/92:
Der Videofilm "Gesichter des Todes V" wird von der Firma Madison Video, 6200 Wiesbaden, ediert und vertrieben.
Mit Entscheidung Nr. 4252 vom 8. Januar 1992 - bekanntgemacht im Bundesanzeiger Nr. 21 vom 31. Januar 1992 - hat die Bundesprüfstelle auf Antrag der Jugendämter Frankfurt am Main und Köln den Film indiziert.
In den Gründen heißt es u.a.:
Der Inhalt des Filmes ist schwer jugendgefährdend i. S. von § 6 Nr. l GjS. Er erfüllt die Tatbestandsmerkmale des § 131 StGB, denn er zeigt Gewalttätigkeiten bzw. Opfer von Gewalt selbstzweckhaft, detailliert und in einer die Menschenwürde verletzenden Weise. Hauptanliegen des Filmes ist es, das voyeuristische Interesse des Betrachters an Unfällen, Katastrophen, Verletzten, Verstümmelten und Toten zu befriedigen.
Der Film wurde von hiesiger Zentralstelle zuständigkeitshalber (§ 7 Abs. l und 2 StPO, Nr. 2 Abs. l und Nr. 224 Abs. 2 RiStBV) überprüft. Er wird auch diesseits als tatbestandsmäßig i.S. § 131 StGB beurteilt.
Der Film, der keine Rahmenhandlung hat, besteht aus einem Zusammenschnitt von Darstellungen ermordeter Kinder und Erwachsener sowie tödlicher Unfälle. Insoweit ähnelt er der Vorausgabe "Gesichter des Todes IV", die hier am 9. April 1991 unter Aktenzeichen 47 E/l - 33/91 als tatbestandsmäßig i.S. § 131 StGB beurteilt wurde (indiziert: BAnz. Nr. 240 v. 29.12.1990; beschlagnahmt: AG Wiesbaden, Beschluß v. 22.6.1992, Az.: 71 Gs - 6 Js 6806.0/91).
Der Inhalt des vorliegenden Films ist von der Bundesprüfstelle in den Gründen zutreffend wiedergegeben.
Die einzelnen Szenen werden von einem Kommentator begleitet, der den Film als zusammenfassende Dokumentation unserer kranken Gesellschaft verstanden wissen will, um ihm einen seriösen, weil wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen, was nicht gelingt. Vielmehr wird durch die Art der Verfilmung deutlich, daß der Film erkennbar das Anliegen verfolgt, voyeuristische Interessen an verstümmelten menschlichen Körpern und an Unglücksfällen zu befriedigen. Um dieses Ziel zu erreichen, werden Nahaufnahmen von Toten gezeigt und besonders abstoßende Geschehensabläufe durch Zeitlupe und Wiederholungen besonders hervorgehoben. Verstärkt wird die Darbietung durch musikalische Untermalung, insbesondere durch Orgelmusik.
Lediglich beispielhaft soll der Filmbeitrag erwähnt werden, in dem mehrere im Erdreich vergrabene Leichen präsentiert werden. Der Kommentator erläutert die angeblichen Hintergründe:
Wie seine Mittäter aussagten, hat Constanzo seine Opfer zunächst gefoltert und dann nach einem Ritual getötet, meistens, indem er sie mit einer Machete köpfte. Das Gehirn und andere spezielle Organe wurden entfernt, gekocht und aufgegessen.
Zur Bestätigung des Gesagten wird in Großaufnahme der Schädel eines der Opfer gezeigt. Der obere Teil ist geöffnet; die Hirnmasse nicht mehr vorhanden. Nachdem die Kamera zunächst die weiteren Opfer erfaßt, wird nochmals die oben erwähnte Großaufnahme mit dem geöffneten Schädel wiederholt. Unterlegt ist die gesamte Szene durch laute Orgelmusik.
Nach der Neuregelung des § 131 Abs. l StGB gliedert sich der Tatbestand nunmehr in zwei Alternativen.
Von § 131 n. F. werden Schriften erfaßt, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die
1. eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrücken oder
2. die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß die in dem Film geschilderten Gewalttätigkeiten grausam bzw. unmenschlich sind. Nach der ersten Alternative müssen diese Gewalttätigkeiten in einer Art geschildert werden, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttaten ausdrücken. Bei dem Merkmal der Verharmlosung hat der Gesetzgeber erkannt, daß dieser Begriff in der bisherigen Praxis zu eng ausgelegt wurde. Nach den der Neufassung des § 131 StGB zugrundeliegenden Überlegungen (Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit - 13. Ausschuß - Bundestagsdrucksache 10/2546 Seite 39) werden Gewalttätigkeiten u.a. dann i. S. § 131 verharmlost, wenn deren Schilderungen als selbstzweckhaft einzuordnen sind.
Das ist hier der Fall.
Die Gewaltdarstellungen sind dominierender Filminhalt. Sie werden ohne sozialsinnhafte Motivation aneinandergereiht.
Auch die zweite Alternative des § 131 ist gegeben.