Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Kiel ordnete das örtlich zuständige Amtsgericht am 31.01.1975 die Beschlagnahme des Kinofilmes an. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hin wurde der Beschlagnahmebeschluss unter dem 25.02.1975 dahingehend abgeändert, dass die Beschlagnahme durch Vornahme von 22 Schnitten mit ca. 150 Metern Länge (= ca. 13 Minuten Spielzeit!) abgewendet werden könne.
Und so geschah es auch. Schon ab Ende März 1975 waren in allen vorhandenen Kopien die 22 Schnitte durchgeführt worden.
Aber den Schulmädchen sollte es noch schlimmer ergehen. Inzwischen hatte nämlich das Land Baden-Württemberg Indizierungsantrag gegen den Kinofilm bei der BPS gestellt.
BPS - diese Abkürzung stand nicht etwa für "Bande plärrender Spinner", wie böse Zungen (vielleicht nicht ganz zu Unrecht) seinerzeit behaupteten, sondern für "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften", also die heutige BPjM. Und die damalige BPS hielt sich offensichtlich für rechtlich zuständig, Kinofilme zu indizieren. In erster Linie stützte man sich auf den mit dem 4. StrRG (Strafrechtsreformgesetz) vom 28.11.1973 neu geschaffenen § 15 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchÖG). Diese "Rechtsauffassung" wurde auch noch von damals namhaften Politikern und sogar Mitgliedern des Bundesjustizministeriums bejaht.
Die Filmwirtschaft sah dies alles etwas anders. Der Constantin-Verleih verneinte die Zuständigkeit der BPS und verweigerte die Herausgabe einer Kopie zur Prüfung. Aber die BPS beantragte bei der Staatsanwaltschaft Kiel, wo ja das strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig war, Amtshilfe. So wurde kurzerhand eine Filmkopie einbehalten und nach Bad Godesberg bzw. Bonn verbracht, damit die Prüfer sie begutachten konnten. Mit dem Ergebnis, dass "Schulmädchen-Report, 7. Teil" durch die BPS-Entscheidung Nr. 2550 am 07.03.1975 in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen wurde. Begründet wurde die Indizierung u.a. mit der angeblich verrohenden Wirkung des Filmes, dem Vorhandensein angeblich pornographischer Sequenzen im Film und der Verherrlichung der Prostitution Jugendlicher.
Die Produktionsfirma Rapid und der Constantin-Verleih wollten das natürlich nicht hinnehmen. Sie verneinten grundsätzlich die Rechtmäßigkeit, das JÖSchG auf Kinofilme auszudehnen und argumentierten weiterhin, dass der Film ja aufgrund des Beschlusses des AG Kiel ja nur noch in stark gekürzter Fassung zur Verfügung stehe. Die BPS vertrat jedoch die Auffassung, Kürzungen würden grundsätzlich nicht den Grundtenor eines Filmes verändern. Etwa 10 Jahre später wurde aber gesetzlich festgelegt, dass durchaus die 16er-Fassung eines indizierten 18er-Filmes rechtlich eine eigenständige Fassung ist. Eine Rechtslage, mit der die Bundesprüfer gar nicht klarkamen: Mir ist noch gut erinnerlich, wie die Anwesenden auf einer Jahrestagung im Jahre 1992 wetterten, das Gesetz müsse unbedingt wieder geändert werden, damit man gegen so "skandalöse Machwerke" wie TERMINATOR 2 wieder vorgehen könne.
So begann der Weg der Schulmädchen durch die Instanzen. Und die können bekanntlich dauern ....
Zunächst sah es gut aus: Nachdem die betroffenen Firmen Klage beim Verwaltungsgericht Köln (AZ: 10 K 798/75) erhoben hatten, wurde dieser Klage im November 1975 stattgegeben mit der Begründung, der BPS fehle die Kompetenz zur Indizierung von Kinofilmen; das Verfahren sei rechtswidrig gewesen.
Die BPS ging natürlich in Berufung, die vor dem in Bezug auf derartige Verfahren berüchtigten Oberverwaltungsgericht Münster in Westfalen stattfand.
Hier kam es am 27.11.1980 (AZ: 12 A 109/76) zu einem Urteil, mit dem die Entscheidung des VG Köln aufgehoben und die Klage der beiden beteiligten Firmen abgewiesen wurde. So vertrat der Senat in der Urteilsbegründung u. a. die Ansicht, es sei irrelevant, dass der Film nur noch in der verstümmelten Fassung von ca. 80 Minuten zur Aufführung kommen könne (nur diese Fassung stand auch dem Senat für die Inaugenscheinahme zur Verfügung!). Schließlich habe die BPS sich ja inzwischen bereits mit einer weiteren Gefahr der Verbreitung des Filmes als Schmalfilmfassung beschäftigen müssen (die Fa. Piccolo Film hatte einen Super 8-Dreiteiler veröffentlicht).
Insgesamt sei die Indizierung des Kinofilmes rechtmäßig erfolgt. Ungeheuerlich: Hiermit setzte sich das OVG über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.06.1975 hinweg, die zur Auslegung des § 15 JSchG unmißverständlich Stellung bezogen und klargestellt hatte, dass die BPS selbst bei Kinofilmen mit jugendgefährdendem Inhalt bzw. Werbung dafür nichts zu suchen habe.
Nun kam es also zum Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Was hier im im Laufe der nächsten Jahre geschah, ist leider nicht genau bekannt.
Fakt ist, dass dann nach über 10 Jahren Verfahrensdauer (!) die Revision gegen das OVG-Urteil mit Schriftsatz vom 31.10.1985 zurückgenommen wurde. Und das 5 Jahre nach dem Ende der Schulmächen-Reportserie .....
Im Kino wollte zu dieser Zeit kaum noch jemand Report-Filme u. ä. sehen. Ein Grund hierfür dürfte sicherlich die zwischenzeitliche Legalisierung von (weicher) Pornografie gewesen sein.
Außerdem war die Constantin-Film bereits im Oktober 1977 in Konkurs gegangen. Eventuell hat es auch einen rechtlichen Hinweis des BVerwG an die BPS gegeben unter Bezug auf die schon erwähnte BGH-Entscheidung von 24.06.1975, jedenfalls wurde die Indizierung des Kinospielfilms vom 07.03.1975 aufgehoben.
Durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.1985 (AZ: BVerwG 1 C 16.81) wurde das Revisionsverfahren dann eingestellt.
Das war dann allerdings immer noch nicht das Ende vom Lied. Denn ab April 1985 waren sowohl das GJS als auch das JÖSchG erheblich verschärft worden. Und wieder wurde die BPS von gewissen Elementen in ihrer Ansicht bestärkt, jetzt könne man endlich legal gegen Kinofilme vorgehen. Und so kam es am 30.01.1986 zur Neuindizierung der Kinofassung von Schulmädchen-Report, 7. Teil.
Im BPS-Newsletter von Januar 1986 findet sich neben der Bundesanzeiger-Nummer noch der Zusatz : "nach Rücknahme der Revision".
Geht man hier von einem vermuteten Deal vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, evtl. des Inhalts: Indizierungsaufhebung - im Gegensatz keine Schadensersatzfordungen, dann ist dieser Zusatz an schäbigem Zynismus nicht zu überbieten.
In der Folgezeit gab es eine feste Rubrik im BPS-Report, nämlich "Indizierte Fernsehsendungen und Kinospielfilme", die schnell an Umfang zunahm.Bereits im Juni 1986 waren hier neben der Folge "Gewalt im Spiel" aus der ZDF-Serie SCHWARZWALDKLINIK die Schulmädchen noch in Gesellschaft von DIE KLASSE VON 1984 (Scotia-Verleih) und DER SÖLDNER (Embassy Pictures München).
Diese Rubrik verschwand allerdings schon 1987 sang- und klanglos aus dem Report. Das rechtswidrige Vorgehen der BPS blieb dann endgültig im Räderwerk der Justiz hängen. Einzelheiten wurden leider nicht bekannt.