2006 sollte der Film Rohtenburg mit Thomas Kretschmann in Deutschland in den Kinos laufen. Der Film basiert auf dem bekannten Fall von Armin Meiwes, dem Kannibalen von Rohtenburg. Weil Meiwes sich bei dem Film in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt hatte, hat er die Vorführung des Horrorfilms gerichtlich verbieten lassen. Daraufhin legte Senator Einspruch beim Bundesgerichtshof (BGH) ein.
Knapp drei Jahre nach dem 1. Urteil entschied der Bundesgerichtshof an diesem Dienstag nun über das weitere Schicksal von Rohtenburg. Der BGH stellte die Kunstfreiheit über das Persönlichkeitsrecht und hob das Verbot des Filmes auf.
Man räumte zwar ein, dass der Film Meiwes auf emotionalem Wege erheblich belasten könne, aber bei der Abwägung zwischen den Rechten des Veruteilten Meiwes und der Kunstfreiheit musste Ersteres zurückstehen.
"Der Spielfilm enthalte „keine Verfremdungen oder Entstellungen“ und stelle den Achtungsanspruch des Klägers als Mensch nicht in Frage."
Die Darstellungen berühren zwar den besonders schutzwürdigen Kern der Privatsphäre, aber die Details über den Tathergang wurden von Armin Meiwes selber publik gemacht und für die Darstellung dürften auch diese Informationen benutzt werden, urteilte der Bundesgerichtshof weiter.