Um 10 Uhr am heutigen Dienstag, 08.10.2013, begann vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) in Karlsruhe die mündliche Verhandlung von vier Verfassungsbeschwerden betreffend die Heranziehung zur Filmabgabe, welche in § 66 des Filmförderungsgesetzes festgelegt ist. Beschwerdeführer ist dabei als Kinobetreiber die Odeon & UCI Cinemas Group, die ihren Sitz in Großbritannien hat. Nach Argumentation der Beschwerdeführer sehen sich diese durch die derzeitige Gesetzgebung in ihren Grundrechten der Berufsfreiheit und des Gleichheitsgrundsatzes eingeschränkt. Hauptargumentationspunkt ist dabei die Zuständigkeit für das Kultur-Ressort. Dieses ist in Deutschland eigentlich Ländersache. Doch mit der Filmförderungsabgabe, die auf Initative des Bundes hin ins Leben gerufen wurde, werde diese Zuständigkeit umgangen. Denn auch wenn die Filmförderunsabgabe nach Ansicht des Bundes auf wirtschaftsrechtlichen Grundlagen fußt, sehen die Beschwerdeführer hier eine Kulturförderung. Zudem, so die Beschwerdeführer, leite sich selbst ein dann aus dem Grundgesetz keine gesetzgebende Notwendigkeit ab, wenn es sich tatsächlich um eine Wirtschaftsförderung handele.
Doch was heißt das konkret?
Es geht um Geld. Und die Odeon & UCI Cinemas Group ist der Meinung, dass die Filmförderungsabgabe in keinem Verhältnis zu den Einspielergebnissen der geförderten Filme stehe. Zudem ist die Erhebung veraltet, so sind laut Gesetz beispielsweise Video-On-Demand-Angebote nicht erfasst, ebensowenig Internetangebote beispielsweise von iTunes, wodurch diese gegenüber beispielsweise Kinobetreibern begünstigt werden.
Was passiert bei einem Erfolg der Beschwerde?
Sollte der Beschwerde stattgegeben werden, ist der Gesetzgeber in der Pflicht. Im extremsten Fall dürfte die derzeit gültige Filmförderung gekippt werden. Ob und wie eine Neuregelung ausfallen kann, ist offen.
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